Entgelte für die vollstationäre Pflege
Ab 1. Januar 2024
Unsere Entgelte setzen sich aus dem Pflegesatz für allgemeine Pflegeleistungen, Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zusammen. Die Pflegekassen übernehmen die Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von 770 Euro (PG 2), 1.262 Euro (PG 3), 1.775 Euro (PG 4) oder 2005 Euro (PG 5) im Monat. Zusätzlich erhalten Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 einen prozentualen Leistungszuschlag an den pflegebedingten Kosten, abhängig von der Aufenthaltsdauer in einer vollstationären Pflegeeinrichtung.
Berechnungsbeispiel (Beträge in Euro):
*Im Pflegesatz ist ein ARB von 0,69 Euro + ABZU von 3,87 Euro enthalten.
* Pflegekassenanteil und Leistungszuschlag von 15 % (Aufenthalt bis zu 12 Monaten)
Entgelte für die Kurzzeitpflege
Ab 1. Januar 2024
Unsere Entgelte setzen sich aus dem Pflegesatz für allgemeine Pflegeleistungen, Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zusammen. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 haben prinzipiell bis zu 56 Tage (acht Wochen) Anspruch auf Kurzzeitpflege, die am Stück oder über das Jahr verteilt genommen werden können. Die Pflegekassen übernehmen hierfür pro Kalenderjahr die pflegebedingten Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von 1.774 Euro. Der Betrag kann bis zu weiteren 1.612 Euro auf bis zu 3.386 Euro aus Mitteln der Verhinderungspflege aufgestockt werden. Voraussetzung für die Zahlung des Pflegegeldes ist, dass ein Antrag auf Pflegeleistungen bei der Pflegekasse gestellt wird und eine Pflegebedürftigkeit besteht.
Berechnungsbeispiel (Beträge in Euro):
Kurzzeitpflege für die Zeit vom 1. bis 14. Februar 2024
*Im Pflegesatz ist ein ARB von 0,69 Euro + ABZU von 3,87 Euro enthalten.
Eigenanteil bei Pflegegrad 2 bis 5 = 48,89 Euro/Tag (Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten)
Voraussetzung für die Zahlung des Pflegegeldes ist, dass ein Antrag auf Pflegeleistungen bei der antsprechenden Pflegekasse gestellt wird und eine Pfegebedürftigkeit besteht.